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   BVerwG, 20.10.1980 - 5 B 104.79   

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BVerwG, 20.10.1980 - 5 B 104.79 (https://dejure.org/1980,2448)
BVerwG, Entscheidung vom 20.10.1980 - 5 B 104.79 (https://dejure.org/1980,2448)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Oktober 1980 - 5 B 104.79 (https://dejure.org/1980,2448)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit geringfügiger Änderungen während des Flurbereinigungsverfahrens - Zweck der Flurbereinigung - Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gebietsänderung bei einem Flurbereinigungsverfahren im Rahmen einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision - ...

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 04.12.1959 - VI C 455.56

    Anwendung von § 9 Gesetz zu Art. 131 GG (G 131) auf unter die Vorschrift des § 62

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1980 - 5 B 104.79
    Darüber hinaus wären etwaige bei dieser Gebietsänderung unterlaufene Fehler nur solche des Verwaltungsverfahrens, die keinen Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ergeben (BVerwGE 10, 37 [43]).

    Die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel im Widerspruchsverfahren vor der Spruchstelle betreffen nicht das verwaltungsgerichtliche Verfahren, auf das nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO abzustellen ist (BVerwGE 10, 37 [43]).

  • BVerwG, 26.05.1978 - 5 C 2.77

    Flurbereinigungsbehörde - Flurbereinigungsplan - Grenzen des

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1980 - 5 B 104.79
    Die hiernach bei der Anwendung der für geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebiets maßgeblichen Vorschrift des § 8 Abs. 1 FlurbG in Betracht kommenden Fragen sind jedoch von der Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt (Beschlüsse vom 28. Dezember 1959 - BVerwG 1 B 141.59 - [Buchholz 424.01 § 8 FlurbG Nr. 1] und vom 5. April 1971 - BVerwG 4 B 94.70 - [Agrarrecht 1972, 151] und BVerwGE 56, 1 [BVerwG 26.05.1978 - 5 C 2/77]).

    Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Gebietsänderung könnte allenfalls die Büge unvollständiger Sachaufklärung in Betracht gezogen werden, die auch von präjudizieller Erheblichkeit sein würde, weil eine Landabfindung mit nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Flächen unzulässig wäre (BVerwGE 56, 1 [BVerwG 26.05.1978 - 5 C 2/77] [3 ff.]) und von keinem Teilnehmer hingenommen werden müßte.

  • BVerwG, 17.10.1980 - 5 B 100.79

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1980 - 5 B 104.79
    Die Wirksamkeit der von niemandem angefochtenen Gebietsänderungsanordnung vom 2. Juli 1976 war vom Kläger auch nicht bestritten worden; er mußte vielmehr - wie sich aus seinem Vorbringen in der Verwaltungsstreitsache BVerwG 5 B 100.79, auf das er im vorliegenden Verfahren Bezug genommen hat, ergibt - von der Wirksamkeit der Gebietsänderung ausgehen, um die Schätzwertfeststellung der dadurch in das Verfahren Leuzendorf einbezogenen Flurstücke anzufechten.

    Die vom Kläger gerügte Nichtverbindung der vorliegenden Planklage mit den den Streitgegenstand des Verwaltungsstreitverfahrens BVerwG 5 B 100.79 bildenden Schätzwertbeschwerden ergibt keinen Verfahrensmangel.

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1980 - 5 B 104.79
    Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren, dessen Zulassung der Kläger erstrebt, dazu dienen konnte, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (BVerwGE 13, 90 [91]).
  • BVerwG, 22.01.1969 - VI C 52.65

    Ermessensbindung durch Verwaltungspraxis - Ermessensausübung bei Dienstbefreiung

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1980 - 5 B 104.79
    Seine Angriffe gegen die dem materiellen Recht zuzurechnende Beweiswürdigung ergeben jedoch keinen Verfahrensmangel und sind deshalb revisionsrechtlich unbeachtlich (BVerwGE 31, 212 [217]).
  • BVerwG, 17.02.1972 - VIII C 84.70

    Annahme eines gestaltenden, das Wehrdienstverhältnis begründenden

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1980 - 5 B 104.79
    Eine verfahrensnotwendige Verbindung mehrerer beim selben Gericht anhängiger Klagen, die aus verschiedenen Verfahrensabschnitten herrühren, ergibt sich auch nicht aus der abschnittsübergreifenden Akzessorietät der einzelnen behördlichen Feststellungen und Festsetzungen, weil insoweit dennoch kein einheitlicher Klagegegenstand vorliegt, der einer Verfahrenstrennung oder getrennten Verhandlung entgegenstehen würde (BVerwGE 39, 319 [323]).
  • BVerwG, 08.03.1961 - VIII B 183.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1980 - 5 B 104.79
    Soweit der Kläger in den Gründen des angefochtenen Urteils ein Eingehen des Flurbereinigungsgerichts auf sein Vorbringen über die Entfernungsverschlechterung der Abfindung und die dort bestehenden Bewirtschaftungserschwernisse vermißt und deswegen einen absoluten Revisionsgrund nach § 138 Nr. 6 VwGO für gegeben erachtet, ist dem entgegenzuhalten, daß er auf diese Rüge keine Nichtzulassungsbeschwerde stützen könnte; vielmehr wäre hierfür nur die in § 133 Nr. 5 VwGO vorgesehene zulassungsfreie Revision statthaft (BVerwGE 12, 107; Beschluß vom 14. August 1967 - BVerwG 4 B 279.65 - [NJW 1968, 69 = DÖV 1968, 182]).
  • BVerwG, 13.09.1977 - V CB 68.74

    Ablehnungsgründe - Tatsachenvortrag - Beweismittel - Mündliche Verhandlung -

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1980 - 5 B 104.79
    Das Vorbringen des Klägers hinsichtlich der fehlerhaften Anwendung bzw. Nichtbeachtung der Vorschriften und Anweisungen für die Flurbereinigung in Bayern - VAF VII - bei der Schätzwertfeststellung betrifft - gleich, wie diese Vorschriften rechtlich einzuordnen wären - die Anwendung bayerischen Landesrechts, das nach § 137 Abs. 1 VwGO nicht der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. Beschlüsse vom 13. September 1977 - BVerwG 5 CB 68.74 - und vom 7. September 1979 - BVerwG 5 CB 56.76 -).
  • BVerwG, 14.08.1967 - IV B 279.65

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Mangel der Prozessfähigkeit

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1980 - 5 B 104.79
    Soweit der Kläger in den Gründen des angefochtenen Urteils ein Eingehen des Flurbereinigungsgerichts auf sein Vorbringen über die Entfernungsverschlechterung der Abfindung und die dort bestehenden Bewirtschaftungserschwernisse vermißt und deswegen einen absoluten Revisionsgrund nach § 138 Nr. 6 VwGO für gegeben erachtet, ist dem entgegenzuhalten, daß er auf diese Rüge keine Nichtzulassungsbeschwerde stützen könnte; vielmehr wäre hierfür nur die in § 133 Nr. 5 VwGO vorgesehene zulassungsfreie Revision statthaft (BVerwGE 12, 107; Beschluß vom 14. August 1967 - BVerwG 4 B 279.65 - [NJW 1968, 69 = DÖV 1968, 182]).
  • BVerwG, 07.09.1979 - 5 CB 56.76

    Anspruch auf Änderung einer Abfindung auf Grund von Flurbereinigungsverfahren

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1980 - 5 B 104.79
    Das Vorbringen des Klägers hinsichtlich der fehlerhaften Anwendung bzw. Nichtbeachtung der Vorschriften und Anweisungen für die Flurbereinigung in Bayern - VAF VII - bei der Schätzwertfeststellung betrifft - gleich, wie diese Vorschriften rechtlich einzuordnen wären - die Anwendung bayerischen Landesrechts, das nach § 137 Abs. 1 VwGO nicht der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. Beschlüsse vom 13. September 1977 - BVerwG 5 CB 68.74 - und vom 7. September 1979 - BVerwG 5 CB 56.76 -).
  • BVerwG, 28.12.1959 - I B 141.59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 05.04.1971 - IV B 94.70

    Ausschluss einer Flurbereinigung durch Vorliegen von Bebauungsplänen -

  • BVerwG, 18.09.1986 - 5 B 141.84

    Beanstandung der zugewiesenen Abfindung im Rahmen eines

    Scheidet eine Zulassung der Revision wegen der hier für die Entscheidung in der Hauptsache nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe aus, dann kann auch eine Zulassung wegen des hinsichtlich der Kostenentscheidung vorgebrachten Zulassungsgrundes nicht erfolgen, weil sonst das Revisionsgericht die nicht mehr anfechtbare Hauptsacheentscheidung daraufhin überprüfen müßte, wie in der Kostenentscheidung, die von der Entscheidung in der Hauptsache abhängt, zu verfahren wäre (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Oktober 1980 - BVerwG 5 B 100.79 - und 20. Oktober 1980 - BVerwG 5 B 104.79 - ferner Beschlüsse vom 13. Juni 1969 - BVerwG 8 B 22.67 - und 2. März 1972 - BVerwG 4 B 118.71 - sowie Beschluß vom 20. Januar 1978 - BVerwG 6 B 2.78 - ).
  • BVerwG, 19.08.1983 - 5 B 45.82

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Demzufolge muß das Rechtsmittel in der Hauptsache zulässig sein (Beschluß vom 20. Oktober 1980 - BVerwG 5 B 104.79 -).
  • BVerwG, 25.11.1981 - 5 B 100.80

    Verbindung oder Trennung von Verfahren durch das Flurbereinigungsgericht als

    Eine verfahrensnotwendige Verbindung mehrerer beim selben Gericht anhängiger Klagen, die aus verschiedenen Verfahrensabschnitten herrühren, ergibt sich auch nicht aus der abschnittsübergreifenden Akzessorietät der einzelnen behördlichen Feststellungen und Festsetzungen, weil insoweit dennoch kein einheitlicher Klagegegenstand vorliegt, der einer Verfahrenstrennung oder getrennten Verhandlung entgegenstehen würde (BVerwGE 39, 319 [323]; Beschluß vom 20. Oktober 1980 - BVerwG 5 B 104.79 -).
  • BVerwG, 25.11.1981 - 5 CB 115.79

    Widerspruch gegen die vorzeitige Ausführungsanordnung und die

    Abgesehen davon, daß Auslegung und Anwendung des § 8 FlurbG durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichende Klärung erfahren haben (vgl. BVerwGE 56, 1 [BVerwG 26.05.1978 - 5 C 2/77] [3] und die dort angeführten Entscheidungen sowie Beschluß vom 20. Oktober 1980 - BVerwG 5 B 104.79 -), kommt es im vorliegenden Fall auf die weitere Frage der vom Ausmaß der Änderung des Flurbereinigungsgebietes abhängigen Kompetenzzuweisung nicht an.
  • BVerwG, 12.05.1981 - 5 B 140.79

    Schmälerung eines Gemeindenutzungsrechtes auf Grund der Zuweisung eines neu

    Die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt, die nach § 158 Abs. 1 VwGO im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung in der Hauptsache zwar möglich ist, setzt jedoch voraus, daß das Rechtsmittel in der Hauptsache zulässig ist (Beschluß vom 20. Oktober 1980 [BVerwG 5 B 104.79]); daran fehlt es hier.
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